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Die Haustüren sind aus Sicherheitsgründen immer
geschlossen zu halten.
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Für Kinder unter 12 Jahren ist die alleinige Benützung
der Aufzüge aus Sicherheitsgründen untersagt.
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Zum Öffnen und Schließen der Gangfenster der Stiegen (1,
4, 7, 11) ist nur ein Beauftragter des Hausverwalters berechtigt.
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Außerhalb der Wohnungen, Geschäftslokale, in den
Vorhäusern, Vorkellern, Kellergängen, Gängen und Stiegenhäusern dürfen aus
feuerpolizeilichen Gründen keine Gerätschaften und Utensilien aller Art
abgestellt werden.
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Der Zugang zum Keller ist aus Sicherheitsgründen
jederzeit gesperrt zu halten. Das Betreten des Kellers mit offenem Licht ist
nicht gestattet. Das Rauchen im Keller, in den Garagen und Freizeiträumen,
Waschküchen und im Stiegenhaus ist untersagt.
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Nachfertigungen von Wohnungs- und Haustorschlüssel
(Zentralschlüsselsystem KESO) sind nur mit schriftlicher Bestätigung der
Hausverwaltung möglich und auf eigene Kosten zu veranlassen. Schlüssel
dürfen an hausfremde Personen nur im Einzelfall und nach Information an die
Hausverwaltung weitergegeben werden.
NUTZUNG / INSTANDHALTUNG
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Fenster und Fensterbänke sind zum Haus gehörendes
Allgemeingut und somit dürfen keine Fremdteile darauf befestigt werden. Dies
betrifft Befestigungen, die eine dauerhafte Beschädigung nach sich ziehen.
(z.B. Anbohren von Haken, Durchbohren der Konstruktion. Rollläden und
Jalousien müssen fachgerecht montiert werden.
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Fassadenflächen (z.B. Loggien, Wände weiß) und
Gebäudeteile (z.B. Metallteile braun) dürfen nicht mit anderen Farben als
ursprünglich gestrichen werden. Auf das äußere Gesamterscheinungsbild ist zu
achten. Des Weiteren ist eine Vermüllung der Loggien (Nutzung als
Abstellfläche) zu vermeiden und auf eine Pflege der bepflanzten Tröge zu
achten. Abgestorbene und womöglich sicherheitsbedenkliche Pflanzen sind zu
entfernen.
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Dem Hausverwalter bzw. einem Beauftragten der
Hausverwaltung (Architekt, Baumeister, Handwerker) steht zur periodischen
Überprüfung des Bauzustandes des Hauses und zwecks Feststellung allfälliger
Schäden und Baugebrechen das Recht zu, einzelne Wohnungen bzw.
Geschäftslokale nach vorausgehender Ankündigung zu betreten und in denselben
Schäden bzw. Gebrechen, die sich als ernste Schäden des Hauses darstellen
oder zu solchen führen könnten, zu beheben bzw. beheben zu lassen. Dieses
Recht darf - sofern nicht Gefahr in Verzug ist – nur während der
ortsüblichen Geschäftsstunden ausgeübt werden.
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Um kostspielige Wasserverluste hintanzuhalten, sind die
Wohnungsbesitzer verpflichtet, undichte und nicht funktionierende
Wasserauslässe umgehend auf eigene Kosten reparieren zu lassen. Die Behebung
von Ablaufverstopfungen gehen grundsätzlich zu Lasten der
Wohnungseigentümer. (ausgenommen in der Wand befindliche
Bleiablaufrohrgebrechen). Werden Gebrechen an WC-Einrichtungen, Zu- bzw.
Abwasserleitungen oder andere Baugebrechen bemerkt, sind diese sofort dem
Hausbesorger bzw. der Hausverwaltung zu melden. Es ist sorgfältig darauf zu
achten, dass ein Überlaufen des Wassers aus Waschbecken, Badewannen,
Waschmaschinen und Pflanztrögen nicht vorkommt. Daraus resultierende Schäden
sind ausnahmslos vom Verursacher zu ersetzen.
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Jegliche am Gebäude oder den allgemeinen Teilen des
Hauses verursachte Schäden (vor allem von Transport schwerer, sperriger
Güter) sind unverzüglich der Hausverwaltung mitzuteilen. Gegebenenfalls
werden verursachte Schäden zur Anzeige gebracht.
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Die Benützung der Waschküche ist an eine Reihenfolge
gebunden, die in den Waschküchen aufliegt bzw. nach Maßgabe der Anmeldung
bestimmt ist. Die Waschküchen und deren Einrichtung sind nach Benutzung in
sauberem Zustand zu übergeben. Bei Außentemperaturen unter null Grad sind
zur Verhinderung des Einfrierens der Wasserleitung die Fenster geschlossen
zu halten. An den Wohnungsfenstern, an den Hof- und Gangfenstern sowie in
den Gängen und in der Grünanlage darf Wäsche nicht aufgehängt werden.
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Es sind Einwirkungen durch Abwässer Rauch, Gase, Wärme,
Geruch, Geräusche, Erschütterung und ähnlichem, soweit diese nach den
örtlichen Verhältnissen das gewöhnliche Maß überschreiten und die
ortsübliche Benützung der Wohnung sowie eine Beeinträchtigung der Nachbarn,
im Stiegenhaus, wie auch auf den Loggien und Terrassen untersagt. Dies
betrifft z.B. das Ausklopfen, Ausschütteln von Putztüchern und Teppichen,
Putzen von Schuhen, Grillen, Bepflanzung u.a.
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Fahrräder und Kinderwägen sind in den hierfür bestimmten
Räumen abzustellen. Sind keine eigenen Abstellräume vorhanden, hat der
Transport von Fahrrädern bzw. Kinderwägen in die Wohnung derart zu erfolgen,
dass Stiegenhäuser bzw. Gänge und Aufzugskabinen weder verunreinigt noch
beschädigt werden.
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Stiegenhäuser, Gänge, Abstellplätze, Garagen samt Zu- u.
Abfahrten und Grünflächen im Hof dürfen nicht als Spielplatz, zum Radfahren
oder dergleichen benützt und nicht verunreinigt werden.
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Bei Benützung der Freizeiträume u. Saunen sind die in
diesen Räumen ausgehängten Bestimmungen einzuhalten.
REINHALTUNG / LÄRM
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Der Müll ist in die hierzu aufgestellten Gefäße zu
leeren. Verunreinigungen in den Müllräumen, Gängen, Stiegen, Aufzügen und
Wegen sind zu vermeiden. Sperrige Abfälle, wie Verpackungsmaterial etc.,
sind zu zerkleinern. Die Mülltrennung ist einzuhalten.
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In der Wohnhausanlage sind Haustiere an der Leine zu
führen. Innerhalb der Anlage haben Tierhalter darauf zu achten, dass Ihre
Haustiere keine Verschmutzungen hinterlassen. Allenfalls entstehende
Verunreinigungen sind sofort zu entsorgen.
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Auf den Stiegen, Gängen und im Hof ist übermäßiger Lärm
(z.B. Hämmern, Beschallung des Hofes durch laute Musik) zu unterlassen.
Zwischen 22 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist jegliche
lärmende Beschäftigung (laute Gespräche, lautes Radiohören oder Fernsehen,
Bohren, Schrämen, Stemmen, Nageln, Klopfen u.a. zu vermeiden
(Zimmerlautstärke). Bei lärmenden Verrichtungen, welche andere Bewohner der
Anlage beeinträchtigen, ist vom Verursacher im Vorhinein ein Anschlag am
Schwarzen Brett der betroffenen Stiege(n) vorzunehmen.
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Türen und Fenster (Rollläden) sind aus Rücksichtnahme auf
die Mitbewohner möglichst geräuscharm zu schließen. Ventilatoren
(Entlüftungsanlagen) sind nur im unbedingt nötigen Ausmaß einzuschalten.
Ebenso ist das Lüften der Wohnung ins Stiegenhaus zu unterlassen.
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Die Grünflächen der Wohnhausanlage dürfen weder betreten
noch eigenmächtig bepflanzt werden. Die Pflege erfolgt durch die
Hausgemeinschaft.
ALLGEMEINES
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Die Hausbesorger/betreuer sind mit der Aufrechterhaltung
dieser Hausordnung beauftragt.
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Beschwerden jeder Art sind an den Hausverwalter
heranzutragen.
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Wohnungen dürfen ausschließlich für Wohnzwecke genutzt
werden. Eine gewerbliche Nutzung bedarf der Zustimmung der
Wohnungseigentümer, eine etwaige zivilrechtliche Geltendmachung von
vermuteten eigenen Rechten bleibt unbenommen (z.B. Verfahren zur Umwidmung).
Bestehende Nutzungen bleiben aufgrund der langjährigen Übung mit Stichtag
Jänner 2014 unberührt.